Artikel 18 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Artikel 16 Absätze 1 und 2 oder Artikel 17 Absatz 1 gilt je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt.
(2) Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für die Familienangehörigen des in Absatz 1 genannten Rheinschiffers.
(3) Artikel 17 Absätze 3 und 4 gilt für den in Absatz 1 genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen.