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Artikel 17 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt.

a)Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
b)Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.

(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche Leistungen erhalten haben.

(4) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.

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