Artikel 15 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei Anwendung des Absatzes 1 auf die Familienangehörigen eines Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt hat und während deren diese Personen Familienangehörige des Rheinschiffers waren.