Artikel 14 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Untersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen dieses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aus oder als wohnte er dort.
Titel III*Verwerfen*
Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten*Verwerfen*
Kapitel 1*Verwerfen*
Krankheit und Mutterschaft*Verwerfen*