Artikel 12 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung, außer wenn für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung besteht.
(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung aufgrund dieser Rechtsvorschriften und Pflichtversicherung aufgrund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unberührt.
(3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.