Artikel 6 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schließen.
Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie aufgrund des Absatzes 1 schließt sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.