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Artikel 6 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schließen.

Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie aufgrund des Absatzes 1 schließt sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.

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