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Artikel 4 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht.

(2) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

Zusatzinformationen