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Artikel 3 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend

a)Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b)Leistungen bei Invalidität;
c)Leistungen bei Alter;
d)Leistungen an Hinterbliebene;
e)Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f)Sterbegeld;
g)Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
h)Familienleistungen.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

(3) Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

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