Artikel 15 VO (EG) Nr. 974/98 VO (EG) Nr. 974/98
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2099 |
Version | 001.00 |
(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit; diese Übergangszeit kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.
(2) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende der Übergangszeit Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.