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Artikel 1 VO (EG) Nr. 974/98 VO (EG) Nr. 974/98

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2099
Version001.00

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

-"teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Östereich, Portugal und Finnland;
-"Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
-"Umrechnungskurs" den vom Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels; für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;
-"Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;
-"nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt, festgelegt sind;
-"Übergangszeit" den Zeitraum der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet;
-"umstellen" das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit im Sinne von Artikel 2, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind.

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