Artikel 1 VO (EG) Nr. 974/98 VO (EG) Nr. 974/98
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2099 |
Version | 001.00 |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- | "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Östereich, Portugal und Finnland; |
- | "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung; |
- | "Umrechnungskurs" den vom Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels; für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs; |
- | "Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2; |
- | "nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt, festgelegt sind; |
- | "Übergangszeit" den Zeitraum der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet; |
- | "umstellen" das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit im Sinne von Artikel 2, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind. |