Artikel 4 EIBÜ: Aufklärungs- und Beratungspflichten
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 04.02.2008 |
Version | 001.00 |
Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der Europäischen Investitionsbank obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen über Ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die Europäische Investitionsbank und die deutsche Verbindungsstelle können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich und zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens die Deutsche Rentenversicherung Bund.