Artikel 5 EGÜ
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1994 |
Version | 002.00 |
Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägem der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verwaltung der Gemeinschaften obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die Verbindungsstellen können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich und zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.