Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 5 EGÜ

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1994
Version002.00

Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägem der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verwaltung der Gemeinschaften obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die Verbindungsstellen können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich und zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Zusatzinformationen