Artikel 3 FZA Anhang II
veröffentlicht am |
27.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Gültig bis | 31.12.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge betreffen, sind in dem Protokoll zu diesem Anhang enthalten.
(2) Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.