Artikel 2 FZA Anhang II
veröffentlicht am |
27.03.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 002.00 |
Art. 1 <-- | --> Art. 3 |
(1) Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird.
(2) Zur Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird.
Art. 1 <-- | --> Art. 3 |