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Artikel 1 FZA Anhang II

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.03.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.06.2002
Version002.00
--> Art. 2

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

(2)  Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.

--> Art. 2

Zusatzinformationen