Artikel 1 FZA Anhang II
veröffentlicht am |
27.03.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 002.00 |
--> Art. 2 | |
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
--> Art. 2 |