Artikel 25 FZA: Inkrafttreten und Geltungsdauer
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 003.00 |
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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
Abkommen über die Freizügigkeit
Abkommen über den Luftverkehr
Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.
(2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
(3) Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß Absatz 3 außer Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
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