Artikel 17 FZA: Entwicklung des Rechts
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 003.00 |
Art. 16 <-- | --> Art. 18 |
(1) Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon.
(2) Der Gemischte Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen der Änderung auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.
Art. 16 <-- | --> Art. 18 |