Artikel 11 FZA: Behandlung von Beschwerden
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 002.00 |
Art. 10 <-- | --> Art. 12 |
(1) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen.
(2) Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(3) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.
Art. 10 <-- | --> Art. 12 |