Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 8 FZA: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.06.2002
Version003.00
Art. 2 <----> Art. 10

Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a)Gleichbehandlung;
b)Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c)Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d)Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e)Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 2 <----> Art. 10

Zusatzinformationen