Artikel 100 EWR
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Version | 002.00 |
Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmeentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmeentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.
In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA- Staaten.