Artikel 97 EWR
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Version | 002.00 |
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,
- sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder
- sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.