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Artikel 83 EWR

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.1994
Version002.00

Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.

Zusatzinformationen