Art. 183 Brexit-Abkommen: Verbindlicher Wortlaut und Verwahrer
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.