Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 74 Brexit-Abkommen: Informationssicherheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz von EU- und Euratom-Verschlusssachen gelten für Verschlusssachen, die das Vereinigte Königreich von der Union oder einem Mitgliedstaat bzw. die Union oder ein Mitgliedstaat vom Vereinigten Königreich entweder vor dem Ablauf des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens erhalten hat.

(2)   Die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Geheimschutz in der Wirtschaft finden Anwendung auf das Vereinigte Königreich in den Fällen, in denen das Ausschreibungsverfahren bzw. das Verfahren zur Vergabe eines Auftrags oder einer Finanzhilfe für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Unterauftrag oder die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurde.

(3)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kryptografische Produkte, die kryptografische Verschlussalgorithmen verwenden, die unter der Aufsicht einer Krypto-Zulassungsstelle eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs entwickelt und von dieser evaluiert und genehmigt wurden und die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums von der Union genehmigt und im Vereinigten Königreich vorhanden waren, nicht in ein Drittland transferiert werden.

(4)   Für diese Produkte gelten alle in der Unionsgenehmigung der kryptografischen Produkte festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Bedingungen.

Zusatzinformationen