Art. 71 Brexit-Abkommen: Schutz personenbezogener Daten
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten gilt im Vereinigten Königreich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs, sofern die personenbezogenen Daten
a)
vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gemäß dem Unionsrecht verarbeitet wurden oder
- b)
nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund des vorliegenden Abkommens im Vereinigten Königreich verarbeitet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.
(3) Sofern eine in Absatz 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich einen Schutz personenbezogener Daten, der bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten betroffenen Personen dem Schutzniveau des Unionsrechts über den Schutz der personenbezogenen Daten im Wesentlichen entspricht.