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Austrittsabkommen EU und VK
05.02.2020
Inkrafttreten
Die unter diesen Teil fallenden Personen genießen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils vorgesehenen Rechte während ihres gesamten Lebens, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in den genannten Titeln festgelegten Voraussetzungen.
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