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Art. 25 Brexit-Abkommen: Rechte von Selbstständigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version002.00

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 51 und 52 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Selbstständige im Aufnahmestaat und selbstständige Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch die Artikel 49 und 55 AEUV garantierten Rechte. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen unter den Bedingungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen nach Artikel 49 AEUV;

b)

die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Abkommens aufgeführten Rechte.

(2)   Für Verwandte in gerader absteigender Linie von Selbstständigen gilt Artikel 24 Absatz 2.

(3)   Für selbstständige Grenzgänger gilt Artikel 24 Absatz 3.

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