Art. 11 Brexit-Abkommen: Kontinuität des Aufenthalts
veröffentlicht am |
06.08.2024 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 002.00 |
Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 wird durch die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Abwesenheiten nicht berührt.
Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird nicht als durch Abwesenheit vom Aufnahmestaat während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums verloren behandelt.