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Art. 9 Brexit-Abkommen: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck

a)

„Familienangehörige“ die folgenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach Artikel 10 dieses Abkommens fallen:

i)
Familienangehörige von Unionsbürgern oder Familienangehörige britischer Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);
ii)
andere als die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Personen, deren Anwesenheit für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige notwendig ist, damit diesen Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen ein in diesem Teil gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird;
b)
„Grenzgänger“ Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 45 oder 49 AEUV ausüben;
c)

„Aufnahmestaat“

i)
im Falle von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
ii)
im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;
d)
„Arbeitsstaat“
i)
im Falle von Unionsbürgern das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
ii)
im Falle von britischen Staatsangehörigen einen Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
e)
„Sorgerecht“ das Sorgerecht im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (6), einschließlich des Sorgerechts, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde.

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(5) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). 

(6) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1). 

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