Art. 5 Brexit-Abkommen: Treu und Glauben
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
Die Union und das Vereinigte Königreich unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Die Anwendung des Unionsrechts nach diesem Abkommen, insbesondere des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, bleibt von diesem Artikel unberührt.