Art. 68 KSSD-HKA: Vorsorgemaßnahmen
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.
Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel KSSD.62, KSSD.63, KSSD.65 und KSSD.66 entsprechend.