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Art. 67 KSSD-HKA: Verjährungsfrist

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:

a)nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft, und
b)nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Partei, soweit es Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Staat betrifft.
Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel KSSD.63.

(2) Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

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