Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 65 KSSD-HKA: Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.

(2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels KSSD.68 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei.

(3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen.

(4) Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel KSSD.62 und KSSD.63, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Zusatzinformationen