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Art. 64 KSSD-HKA: Zahlungsmodalitäten und -frist

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei.

(2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen.

(3) Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 1 oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 2 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwiesen.

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