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Art. 62 KSSD-HKA: Beitreibungsersuchen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

(2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn

a)sie der ersuchten Partei ferner eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei übermittelt, außer in Fällen, in denen Artikel KSSD.64 Absatz 3 angewandt wird;
b)die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht angefochten werden;
c)sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden;
d)die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist.

(3) Das Beitreibungsersuchen enthält:

a)Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung eines Dritten, in dessen Besitz sich die Vermögenswerte dieser Person befinden;
b)Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei;
c)eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel;
d)Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei;
e)Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat;
f)Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann;
g)alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle maßgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.

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