Art. 59 KSSD-HKA: Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) | „Forderungen“ alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschließlich Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind; |
b) | „ersuchende Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht; |
c) | „ersuchte Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, bei dem ein Informations-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen eingereicht werden kann. |
(2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.
(3) Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel KSSD.4 und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit getroffen.