Art. 55 KSSD-HKA: Gemeinsame Bestimmungen
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.64 dieses Protokolls und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder zwischen den Trägern des betreffenden Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln KSSD.56 bis KSSD.58 dieses Anhangs vorgenommen. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln KSSD.59 bis KSSD.69 dieses Anhangs beigetrieben.