Art. 53 KSSD-HKA: Verzugszinsen und Anzahlungen
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 5 kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel KSSD.52 Absätze 1 oder 2 eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 6 erhoben werden.
(2) Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
(3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.