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Art. 51 KSSD-HKA: Erstattungsverfahren zwischen Trägern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern.

(2) Die Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.

Zusatzinformationen