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Art. 47 KSSD-HKA: Grundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer wenn Artikel KSSD.57 dieses Anhangs Anwendung findet.

(2) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.

(3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte maßgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.

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