Art. 43 KSSD-HKA: Neuberechnung der Leistungen
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel KSS.45 Absatz 4 und Artikel KSS.54 Absatz 1 dieses Protokolls gilt Artikel KSSD.42 dieses Anhangs entsprechend.
(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.