Art. 42 KSSD-HKA: Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Ungeachtet des Artikels KSSD.7 dieses Anhangs zahlt jeder Träger, der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Artikel KSS.47 Absatz 1 dieses Protokolls. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte.
(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls wahrscheinlich festgestellt wird.
(3) Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.