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Art. 39 KSSD-HKA: Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Kontakt-Träger

(1) Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel KSSD.37 Absatz 1 gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als „Kontakt-Träger“ bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.

Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Protokolls betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.

Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente

(2) Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.

(3) Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(4) Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel KSS.47 dieses Protokolls und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Artikel KSS.48 bis 50 dieses Protokolls erforderlichen Angaben mit.

(5) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Artikel KSS.52 Absatz 2 oder 3 dieses Protokolls anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger.

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