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Art. 38 KSSD-HKA: Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.02.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version002.00

(1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel KSSD.37 Absatz 1 genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.

(2) Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel KSS.45 Absatz 1 dieses Protokolls, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.

(3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates.

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