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Art. 37 KSSD-HKA: Beantragung von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente

(1) Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.

(2) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich.

(3) In Abweichung von Absatz 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.

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