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Art. 36 KSSD-HKA: Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gelten die Bestimmungen des Artikels KSSD.11 Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Anhangs.

(2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel KSS.11 Absatz 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.

(3) Der Träger eines jeden Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel KSS.48 Absatz 3 Buchstabe c dieses Protokolls nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staates unterliegt.

Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.

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