Art. 27 KSSD-HKA: Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Die in den Artikeln KSSD.21 bis KSSD.24 dieses Anhangs vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel KSS.31 dieses Protokolls entsprechend.
(2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.