Art. 26 KSSD-HKA: Besondere Durchführungsvorschriften
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, so kann der Träger eines Staates nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach den Artikeln KSS.15 bis KSS.30 dieses Protokolls verpflichtet werden.
(2) Wohnen die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Staat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen.